Saturday, 24 March, 2007
Statt eines Bildes aus meinem Büro, hier eins aus Pakistan. Anwälte in Anzügen zeigen der Polizei wo der Hammer hängt

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Friday, 22 December, 2006
Große Tage sind das. Mittwoch vor einer Woche die mündliche Prüfung in Glanz und Gloria bestanden. Donnerstag hat sich mein Arbeitgeber bei mir beworben. Montag und Dienstag war ich nochmal als wissenschaftlicher Mitarbeiter da und Mittwoch habe ich zugesagt, nach dem das Angebot nachgebessert wurde. Heute den Vertrag unterschrieben und den Antrag der Rechtsanwaltskammer auf Zulassung ausgefüllt. Es stellt sich ein Erntezeitgefühl ein, nach 8 Jahren Vorbereitung. Der Gedanke dass ich eine Plackerei (Studium/Referendariat) gegen eine andere (Kanzlei) getauscht habe, drängt sich noch nicht so auf, so dass ich eigentlich sehr zufrieden bin. Fein!
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Saturday, 15 July, 2006
S2, Begutachtung der Aussichten der eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft.
A ist angeklagt wegen Diebstahl. Soll das SIM Karte und PIN aus dem Briefkasten ihrer Nachbarin N genommen haben und beides zu Telefonaten über das T-Mobile Netz benutzt haben. Beweise: Aussage der Nachbarin, Urkunde: Rechnung, die die N bekommen hat plus Einzelverbindungsübersicht. Anklage dem Verteidiger zugestellt und A formlos benachrichtigt.
Verhandlung vor dem Amtsgericht: Belehrungen, Vernahme der A zur Person, dann zur Sache. Ist geständig: Der erste Brief mit der SIM wurde ihr irrtürmlich zugestellt, um an den zweiten zu kommen hat sie eine Woche lang jeden Tag in den Briefkasten der N gegriffen, die Post rausgeholt und wieder zurückgelegt, bis sie schließlich den zweiten Brief mit der PIN an sich genommen hat. Beides hat sie dann zusammen mit ihrem Handy benutzt, um 28 mal ihre Mutter anzugerufen. Richter erteilt Hinweis: Wohl kein Diebstahl, sondern Unterschlagung, außerdem 202 (Briefgeheimnis) und 274 I Nr. 1 (Urkundenunterdrückung). N sagt aus: Schaden von 150 Euro entstanden. Richter verliest Urkunden: Rechnung + EVN und Geschäftsbedingen der T-Mobile GmbH (T). Schlussvorträge, letzte Wort, Urteil: 30 Tagessätze wegen 242, 202 und 274 I Nr. 1 in Tateinheit. Staatsanwaltschaft legt Revision ein.
Revision als Sprungrevision zum OLG zulässig, Beschwer der StA wenn das Recht verletzt usw usf. Zulässigkeit kurz gehalten, 1 Seite.
Begründetheit: Keine Verfahrenshindernisse, Strafantrag wurde gestellt. Keine absoluten Revisionsgründe, insbesondere auch die Anklage richtig mitgeteilt. Keine relativen Revisionsgründe, insbesondere nicht unzulässige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes durch den Hinweis, da 1) nicht erforderlich bei 246 gegen 242 und 2) 242 ja auch angeklagt war, die Verteidigung insofern also nicht überrascht wurde. Zwar falsch belehrt, nämlich vor der Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen, aber kein Problem, da danach keine Aussageverweigerung. Zwar Urkunde verlesen, die nicht in der Anklage aufgeführt war, aber auch okay. Sachrügen, jetzt wirds üppiger:
1 Brief: 246 nicht angewendet. Außerdem 303 durch Wegwerfen des Briefs übersehen.
2 Brief: 202 richtig angewendet, aber bei 242 den 243 Nr. 2 übersehen. Zwar hier evtl geringwertige Sache, aber wohl eine Sache ohne Marktwert (PIN nicht handelbar) und deshalb doch ein besonders schwerer Fall. Außerdem auch 303. 274 I Nr. 1 nicht anwendbar und zu Unrecht angewendet vom Gericht, da Brief keine Urkunde. Schon Zweifel an Qualität als menschliche Gedankenerklärung, jedenfalls aber nicht zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt (der Brief selbst nicht, der Inhalt schon, aber PIN Briefe werden in der Regel vom Empfänger nach Kenntnisnahme der PIN weggeworfen). Aber: PIN = Daten, deshalb 274 I Nr. 2 verwirklicht und vom Gericht übersehen.
Telefonieren: 263 zu Recht verneint, da kein Näheverhältnis zwischen T und N. 263a aus dem gleichen Grund verneint. Entsprechend 265a in 28 Fällen bejaht, da benutzen der SIM und PIN als “erschleichen” gesehen, weil ohne Wissen und gegen den Willen der Berechtigten N.
Darstellungsrüge okay.
Beweiswürdigung und Strafzumessung auch okay.
Revision zulässig und begründet.
Antrag: Ich beantrage, das Urteil des … vom … (AZ …) aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden.
Andere haben 263a bejaht und im Antrag ausdrücklich geschrieben “… mit Ausnahme der Feststellungen aufzuheben …”, wieder andere haben Rückverweisung an das AG beantragt. Auch ansonsten wurde bunt alles vertreten: 274 I Nr. 1 doch richtig, PIN-Brief geringwertige Sache, deshalb kein besonders schwerer Fall usw usf. Andere haben auch noch weitere Verfahrensrügen diskutiert, von denen jedoch auch keine durchging.
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Thursday, 13 July, 2006
Heute S1. Gestern, von 8:00 bis 16:00 Uhr in der Uni und nochmal die Staatsanwaltliche Abschlussverfügung wiederholt, die natürlich heute dran kam. Mit ein bisschen Glück muss ich sowas nie wieder schreiben …
Schmerzen in der Hand sind fast weg, dafür ein leichtes Taubheitsgefühl da. In der Klausur heute ist mir zwischendurch sehr schwindelig geworden, kleiner Schwächeanfall wohl. Vielleich zu viel Bier nachmittags und zu wenig Elektrolyte? Ist aber auch verdammt heiss. Traubenzucker und Wasser haben mich wieder nach vorne gebracht.
Zur Klausur, ich erzähle den Inhalt chronologisch:
A wird von seinem Bruder B gebeten doch für ihn die Haft anzutreten. A macht das glatt und geht mit dem Perso von B und Ladung zum Knast. Der Beamte dort übernimmt die Angaben aus dem Perso in sein Gefangenverzeichnis und A wandert in den Bau. Langsam dämmerts dem A das der B in reingelegt hat und doch nicht 6 Monate schwedische Gardinen bevorstehen sondern wesentlich mehr. Er hat keinen Bock mehr, doch Hilfe naht, jemand verspricht ihm, dass er freikommt bei seiner (bzw eigentlich Bs) Anhörung beim Landgericht.
Mit dem Schließer S hat jemand ausgemacht, dass er 5000 Euro dafür bekommt, wenn er den A laufen lässt. Im Gericht angekommen zwinkert der S dem A zu und sagt wenig später zu ihm “Los jetzt!”. A rennt, S tut nur so. Jedoch rennt der Polizeikommissar P ebenfalls und fängt den A am Ausgang ab. A klammert sich an einer Bank fest und lässt sich nicht nur mit Gewalt davon lösen.
Gegen den B wird noch weiterermittelt (BtmG Kram) und schließlich auch dessen Wohnung durchsucht. Dabei wird eine Anrufbeantworterkassette gefunden auf der unter anderem sein Rechtsanwalt R die Nachricht hinterlassen hat: “Mit deinem Bruder A geht alles klar, der ist bald raus, wir rechnen ab wie immer. Machs gut, dein R”. Daraufhin ergeht Beschluss und die Kanzlei des R wird durchsucht. R sagt: Ist ja eh alles rechtswidrig, ich geb euch B’s Akte, damit ihr nicht den anderen Kram auch noch durchwühlt. Vorher nimmt er jedoch heimlich ein loses Blatt aus der Akte, was der treue Staatsdiener jedoch beobachtet. Der R lässt sich darauf widerstandslos das Blatt aus der Tasche nehmen. Darauf steht unter anderem das S von ihm wegen der Sache A 5000 Euro bekommen hat.
Gutachten hinreichender Tatverdacht bzgl. von A, S und R. Entschließung der Staatsanwaltschaft.
Mein Lösungsversuch:
A: 271 und 281 durch das Vorzeigen des Ausweises (Tateinheit), 113 durch das Festhalten an der Bank, geständige Einlassung
S: 120 I, II durch das Laufenlassen des A und 332 durch das Annehmen des Geldes (Tateinheit), geständige Einlassung
R: 334 durch Geben des Geldes und 120 durch das Geben des Geldes (Tateinheit), Tonband verwertbar, Aktenblatt verwertbar
Anklage beim AG - Schöffengericht - Dortmund.
Klingt hier so kurz, waren 18 Seiten zu schreiben. Habe bis zur letzten Minute dafür gebraucht, die meisten mit denen ich gesprochen habe sind nicht fertig geworden. Habe den starken Verdacht, dass ich irgendeinen ganz dicken Fisch übersehen habe. Habe allerdings für Strafrecht auch nicht mit viel gerechnet.
P.S.: Hab den Fisch gefunden, habe vergessen den Antrag auf Eröffnung des Hauptsvefahrens zu stellen :(((
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Tuesday, 11 July, 2006
Heute V2, jetzt noch 2 Strafrechtsklausuren und dann dauert’s hoffentlich sehr lange bis ich nochmal Klausuren schreiben muss. Welche Gelegenheiten gibt es eigentlich? Bestehensversuch. Verbesserungsversuch (falls der für uns eingeführt wird). Fachanwalt. Steuerberater. Steuerprüfer. Und gibt’s nicht im Assessment für Richter auch Klausuren?
Also, zur Klausur:
Der Mandant M ist Zahnarzt in Dortmund. Er behandelt nacheinander zwei Patienten des Kollegen K, weil dieser im Urlaub ist, wegen akuter Schmerzen. Bei beiden hat der K Mist gebaut, was der M den Patienten auch brühwarm beibringt. Ausserdem sagt er ihnen, dass das beim K häufiger vorkommt und sie sich mal überlegen sollten, was für Konsequenzen sie daraus ziehen. Die Patienten gehen aber weiterhin zum K.
Einige Zeit später wird dem M seitens der Zahnärztekammer nach vorheriger Anhörung eine “Missbilligung” ausgesprochen und diese Missbilligung auch dem K und den beiden Patienten in Kopie mitgeteilt. M legt dagegen nach ca. 6 Wochen Widerspruch ein. Die Kammer antwortet, Widerspruch verfristet, außerdem die Missbilligung kein VA. Außerdem auch unbegründet, weil er durch seine Äußerungen gegen das Kollegialitätsgebot der Berufsordnung verstossen habe. Außerdem habe er das Ansehen des Berufsstandes geschädigt und auch damit gegen die Berufsordnung verstoßen.
M ist der Ansicht, das sei beides nicht der Fall. Außerdem sei die Berufsordnung nicht rechtmäßig, weil er, als Versammlungsmitglied, nicht ordentlich zu der Beschlußversammlung der Kammer geladen wurde. Die Versammlung war aber zumindest in beschlußfähiger Zahl zusammengetreten. Mit den Einladungen gab es in der Vergangenheit schon häufiger Probleme, diesmal hat ein Kammerbediensteter die Einladung der zufällig in der Praxis den M anwesenden Ehefrau, die aber auch manchmal dort aushilft, gegen Unterschrift übergeben. Die gute Frau hat die Einladung aber dann ausversehen in den Müll gegeben.
Einschlägige Vorschriften: HeilBerG-NW, Hauptsatzung der Kammer, Berufsordnung der Kammer, VwVfg, VwGo und evtl. 178 ZPO.
Probleme: Verfristeter Widerspruch auf den ein Sachbescheid ergeht, Ärztekammer = Behörde? Missbilligung = VA? Einladung = ordnungsgemäß? Äußerungen = Verstoß gegen die Berufsordnung?
Meine Lösung: Widerspruch wegen der Sachentscheidung nicht verfristet, ausserdem keine RMB, Ärztekammer ist Behörde, siehe VA-Befugnis in (iirc) 5 Nr. 6 HeilBerG, Missbilligungs-VA aus etwas dubiosen Gründen (Regelungscharaker, Außenwirkung problematisch), teilweise aber auch aus dem Vergleich zu § 58 HeilBerG auch aus guten Gründen VA bejaht, Einladung nicht ordnungsgemäß (etwas cheesy die Wertung des § 178 ZPO rangezogen, weil der so gut passte :p), Berufsordnung deshalb rw, Äußerungen = Abwägung: Kollegialität < -> Patientensicherheit und beim Vertrauen: Ehrlichkeit des Arztes < -> Glaube an die Unfehlbarkeit des Berufsstandes -> Äußerungen rm, deshalb Missbilligung auch aus dem diesem Grund rw.
Anfechtungsklage beim VG Gelsenkirchen mit den Anträgen 1) Aufhebung Missbilligung + 2) Rückgängigmachung der Folgen durch a) Löschen aus den Akten und b) Benachrichtigung von der Aufhebung an K und die Patienten. Ich halte alle anderen Lösungen (kein VA, BerufsO nicht rw und/oder Äußerungen rw, dementsprechend Verpflichtungsklage oder doch Mandantenschreiben) für gut vertretbar, eine Kollegin mit scharfen Augen hat aber in der Fussnote des Kommentars gelesen, dass die Missbilligung in diesem Fall ein VA ist bzw dass das BVerwG das so sieht. Im Nachhinein sprechen wohl aber die besseren Gründe dafür die Berufsordnung für rechtmäßig zu halten. In der Abwägung kann man natürlich so oder so argumentieren, denn besonders nett war das zumindest nicht.
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Monday, 10 July, 2006
V1 in NRW:
A parkt mit besoffenem Kopf sein Auto um und wird erwischt. 40 Tagessätze. Der Polizeipräsident widerruft daraufhin die drei Waffenbesitzkarten des A. A legt Widerspruch ein. A fährt wieder besoffen Auto (frühmorgens, 1,44 Promille), wird wieder erwischt, 30 Tagessätze. Die BR hilft dem Widerspruch ab, weil das Waffengesetz geändert wurde und es jetzt zweier fahrlässiger Straftaten bedarf. Die BR erfährt von dem zweiten Urteil. Die BR widerruft den ersten Widerspruchsbescheid und erlässt neuen, diesmal nicht stattgebenden, Widerspruchsbescheid. A legt gegen ersteres Widerspruch ein und klagt gegen letzteres. Viel Zeit vergeht, ein Widerspruchsbescheid ergeht auf As letzten Widerspruch. A klagt jetzt auch noch gegen diesen.
A meint: Die BR durfte gar nicht zurücknehmen, außerdem habe er ja niemanden gefährdet und deshalb seien das keine gemeingefährlichen Straftaten (die das Waffenrecht für die Regelvermutung braucht, jemand sei unzuverlässig). Auch sei das ja wohl eh nicht zu machen, weil die erste Verurteilung vor Inkrafttreten des neuen WaffenG war. BR meint: isolierte Anfechtung gegen den zweiten Widerspruchsbescheid ginge ja wohl nicht und verweist ansonsten auf die Begründung der Widerspruchsbescheide.
Ich hab so versucht zu lösen: Isoliert anfechten geht hier, zwar nicht erstmalig Beschwer, aber auch Beschwer, weil eigene berechtigte Ermessensausübung der BR, wegen neuem WaffenG. Klage i.E. aber unbegründet. Erst die Rücknahme geprüft und für rechtmäßige Rücknahme eines Rechtswidrigen VAs gehalten. Widerspruch ebenfalls für rechtmäßig gehalten, da 316 StGB abstraktes Gefährdungsdelikt und kein Fall der echten Rückwirkung, da das WaffenG nur an Tatsachen vor seiner Inkrafttretung anknüpft aber Rechtsfolgen für die Zukunft setzt.
Bisher die schwierigste Klausur meiner Meinung nach. Aufbau war schwierig, auch wenn es hier jetzt vielleicht nicht so klingt. Außerdem konnte man sich nicht im bekannten materiellen Recht (Baurecht, KommunalR, Pol+OrdR) austoben, sondern musste sich mehr oder weniger geschickt durch die VwGO und das VwVfG argumentieren. Dementsprechend bescheiden ist es denn auch gelaufen.
P.S.: A propos übersehen, wie wär’s mit dem Hauptproblem? Ich habe überhaupt nicht problematisiert, ob die BR überhaupt noch zurücknehmen durfte. Hätte ja nur mal hinschreiben können, das es ihr nicht zumutbar war, an einem offensichtlich rechtswidrigen VA festzuhalten oder ähnlichen Kwunz. Verdammte Scheiße. Das könnte der erste sichere Totalausfall sein.
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Friday, 7 July, 2006
Heute leichte Müdigkeit, Schmerzen in der Schulter und ein Krampf in der Hand. Und ganz wichtig: Halbzeit! An meine nicht-Juristenfreunde, die das hier lesen: Abgefahren, mit was für einem Kram ich mich beschäftigen muss, oder? Ich hoffe ihr versteht meine komische Laune der letzten Wochen. Wird besser, echt!
Dafür erschien der Fall heute nicht so schwer. Aber solche Ansichten haben ja die Eigenschaft nach ein paar Monaten zurückzukommen, um einen in den Arsch zu kneifen, vulgär ausgedrückt.
Also, folgender Fall.
Die A GmbH reicht Vollstreckungsgegenklage gegen die B GmbH beim LG Düsseldorf ein. Vorbringen: Parteien stehen in ständiger Geschäftsbeziehung, Klägerin vermittelt der Beklagten Altbauten, die diese renoviert. Ein Rahmenvertrag besteht. Parteien haben einen Prozessvergleich noch in der Güteverhandlung des Vorprozesses mit umgekehrter Parteirollen (Schadensersatz aus Maklervertrag) beim LG D’dorf geschlossen. Daraus vollstreckt die Beklagte und hat auch schon einen PfüB und das Konto der Klägerin gepfändet. Die Klägerin wendet ein: 1) Erfüllung. Die Mitarbeiten X und Y waren angeblich beim GF der Bekl. zu Hause und haben dem 25K Euro auf die Vergleichsforderung in gleicher Höhe gegeben. Dieser hat quittiert. Hilfsweise: 2) Aufrechnung. Aus einer weiteren Vermittlung stünden ihr 30K Euro zu. Die Beklagte trägt vor: 1) Nie erfüllt, die Leute waren nie da, die Quittung ist gefälscht. 2) a) die Forderung besteht nicht, das Haus war ein *denkmalgeschützter* Altbau und viel teurer zu sanieren, das wusste die Klägerin und hats verschwiegen, außerdem hätte sie sich erkundigen müssen bei Stadt und Eigentümer b) die Forderung ist erloschen durch den Prozessvergleich, da dieser alle dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Forderungen für erloschen erklärt. Rechtsverhältnis sei der Rahmenvertrag c) Der Kläger ist doch eh präkludiert. Außerdem sei das LG D’dorf gar nicht zuständig, sondern das LG Köln. Im ersten Verfahren ist einfach falsch geklagt worden und wenn in die Hauptverhandlung eingetreten worden wäre hätte sie (die Bekl.) das auch gerügt.
Das Gericht erhebt Beweis 1) Graphologisches Gutachten: 50/50 kann sein das die Unterschrift vom GF ist, kann auch nicht sein, jedenfalls steht fest das wir’s nicht wissen. 2) Zeugen: lügen und erfinden ganz offensichtlich. Widersprechen sich und sagen sehr dünn zur Sache selbst aus.
Ganz kurz zu meiner Lösung:
Zulässig, ja. Egal welches Gericht in der Hauptsache tatsächlich zuständig war, jedenfalls ist das LG D’dorf das Gericht des ersten Rechtszuges. Sinn + Zweck des Gesetzes ist außerdem, dass das sachnähere Gericht entscheidet, zackbumm.
Begründet, ja. Erfüllung nicht bewiesen. Beweispflicht für Echtheit der Unterschrift nach 440 ZPO beim Kläger. Breite Beweiswürdigung bzgl der Zeugen. Aufrechnung geht durch. Anspruch besteht. Wissen des Makler (Beweispflicht beim Bekl.) nicht bewiesen. Erkundigungspflicht bestand nicht. Nicht erloschen, Rechtsgrund war ein konkreter Maklervertrag und nicht der Rahmenvertrag. Forderung also nicht vom Vergleich erfasst. Präklusion (-) weil Aufrechnungslage erst mit dem Vergleich entstanden ist.
Wenn das so kurz war, warum haben dann alle 5 Stunden gebraucht :p
Insgesamt, auch wenn ich mich da sehr weit aus dem Fenster lehne: relativ faire (bis auf Z4) Klausuren, was für die Benotung das Schlimmste erwarten lässt. Rechne trotzdem mit dem Bestehen des überwiegenden Teils. Auf Holz klopfen und das für Understatement halten. Zeiteinteilung war jeweils ungefähr gleich: 2 Stunden fürs Lesen und die grobe bis ausführliche Lösungsskizze, 1 Stunde für den Sachverhalt und dann 2 Stunden für den rechtlichen Teil und Schlusskorrektur. In den Anwaltsklausuren entsprechend anders. Immer zwischen 10 und 14 Seiten geschrieben, teilweise große Teile neugeschrieben, damit es gut leserlich bleibt, trotzdem Schriftqualität mit dem Tagen gefallen. Kommentare boten für materielle Fragen keine direkten 1:1 Antworten, eigenes argumentieren war angesagt.
Was ich von anderen mitbekommen habe klingt ähnlich, auch wenn dem Vernehmen nach teilweise vollkommen abwegige Lösungswege beschritten wurden (Klauselgegenklage oder 823 in der Z2? Quark!). Meistens hatte aber zumindest meine direkte Peergroup sehr ähnliche Lösungswege beschritten, was das Beste hoffen lässt, aber wenig über die wichtige Detailarbeit aussagt. Heute z.B. habe ich vergessen den 795 hinzu zu zitieren, scheiße.
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Thursday, 6 July, 2006
Heute Z4 in NRW, morgen dann Z3. Magic People, Voodoo People beim LJPA …
Also, etwas außergewöhnlicher Fall mit gewöhnlichem Einstieg:
Eheleute kaufen ein Grundstück mit schlüßelfertig gebautem Reihenhaus per notariellem KV in dem sich der Verkäufer auch verpflichtet alle Erschließungskosten zu übernehmen, aber in der Form, das er mit der Stadt abrechnet und die Käufer keinen Ausgleichsanspruch gegen ihn haben. Nach der Eigentumsübertragung meldet sich die Stadt bei dem Ehepaar und will die … tadaa … Erschließungkosten i.H.v. 8500 Euro gemäß BauGB. Die schicken den Kostenbescheid weiter an den Verkäufer, der sich nicht regt. Daraufhin mahnen sie ihn. Er lehnt Zahlung ab und meint außerdem der Bescheid sei ja eh rechtswidrig. Die Eheleute legen Widerspruch ein und bezahlen die 8.500 Euro wofür sie Bankkredit zu 6,17% aufnehmen. Ein Nachbar mit dem gleichen Problem geht im einstweiligen Rechtschutz gegen den Bescheid vor (wir sind immer noch in einer Z Klausur!) und wird dort auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Der Verkäufer zahlt 2.500 Euro an die Verkäufer. Die Nachbarn und der Verkäufer treffen sich mit der Stadt und einigen sich: Verkäufer zahlt 40.000 Euro an die Stadt, die Stadt vollstreckt bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erstmal nicht. Die Stadt zahlt an das Ehepaar 1856 Euro aus.
Die beiden wollen jetzt vom Anwalt wissen:
1) Ansprüche (*jetzt*, da es dem Verkäufer wirtschaftlich wohl schlecht geht) gegen den Verkäufer, vor Abschluss des VerwG Verfahrens?
2) Freistellungsansprüche für zukünftige Erschließungskosten?
3) Abtretbarkeit der Ansprüche?
Gutachten + Zweckmäßigkeit + Schreiben an das Gericht/den Mandanten
Meine Lösungsidee:
1) Ja, Vertragsklausel ausgelegt und Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer daraus hergeleitet. VA nach 80 II Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Andere haben 280 oder GOA oder sowas gemacht. Wieder andere haben sich gegen einen Anspruch entschieden.
2) Ja, ebenfalls aus dem Vertrag.
3) Ja, nach 398, auch für zukünftige Forderungen.
Klage im Urkundsprozess, wegen schnellerem Titel und weil wir alle nötigen Urkunden haben. Antrag auf Mahnbescheid nicht, weil Widerspruch zu befüchten.
Dem SV lag noch ein Kalender bei, den man anscheinend überhaupt nicht brauchte …
Ich seh schon, wie ich in vier Monaten meine Vorpunkte bekomme und mir gewahr wird, wie … nichtsozutreffend … meine Lösungen sind. Andererseits, was solls, bei der Auslegung kann man wenigstens ein bisschen argumentieren und schließlich war ja auch der ganze Vertrag abgedruckt.
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Tuesday, 4 July, 2006
Mandant ist Einzelhandelskaufmann und baut nebenberuflich Computer zusammen, die er verscherbelt. Zu diesem Zweck bestellt er telefonisch für eine Kundin, in deren Namen, Computerteile. Der Lieferant, bei dem der Mandant schon seit 5 Jahren kauft, mag nicht bei der ersten Lieferung an einen neuen Kunden auf Rechnung liefern, deshalb sagt der Mandant, dass er für den Kaufpreis “gerade stehen” wird. Es kommt, wie es kommen muss: Der Lieferant sieht von seiner Kundin kein Geld und verklagt den Mandanten, in der Klageschrift stützt er seinen Anspruch auf 179 II , Schuldübernahme und/oder Schuldbeitritt. Der Mandant rennt zu einem Rechtsanwalt, der jedoch dummerweise den Termin der mündlichen Verhandlung verpasst und ein VU kassiert. Das VU wird auch noch rechtskräftig. Jetzt kommt der Mandant zu uns und will wissen, ob er zahlen musste, was er nämlich inzwischen getan hat, was kostenmäßig aus dem alten Prozess noch auf ihn zukommt und wie sich diese Kosten zusammensetzen und ob er Regress gegen seinen alten RA nehmen kann.
Ich habe zuerst die Ansprüche des Lieferanten gegen den Mandanten geprüft, damit ich das nicht inzidenter in der Schadensersatzklage machen muss. Dabei kam es auf die Abgrenzung Schuldbeitritt/Bürgschaft an. Ansprüche auf Stellvertretung und Schuldübernahme schieden, sofern ich das erkennen konnte, unproblematisch aus. Wenn man zur Bürgschaft kam, musste man schauen ob der Mandant Kaufmann ist und deshalb die Bürgschaft formfrei abschließen konnte. Ist wohl kein Kaufmann. Für die Bürgschaft sprach einiges, jedoch ging dabei der Parteiwille, nämlich für die Schuld einzustehen, wegen der Formnichtigkeit der Bürgschaft über die Wupper. Ich habe deshalb gemäß 157 BGB geltungserhaltend ausgelegt und einen Schuldbeitritt bejaht und dementsprechend danach den Schadensersatzanspruch gegen den RA wegen des VU verneint, allerdings dann aus anderem Grund, nämlich weil er meiner Meinung nach sofort hätte anerkennen müssen bejaht. Kostenmäßig bin ich auf 3 Gerichtsgebühren, 1,8 + Auslagenpauschale für den gegnerischen RA und 1,3 + Pauschale für den eigenen Anwalt gekommen.
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Monday, 3 July, 2006
91a Beschluss, Herausgabeanspruch, 946 BGB, 94 BGB, doch dann überraschend (huch) 95 BGB. Keiner hat einen Haken gefunden, alle ratlos …
Konkret ging es um einen Gastank den ein Gaslieferant seinem Kunden auf dessen gemietetes Grundstück hingesetzt hatte (wohl Mietvertrag bzgl des Tanks). Den Kunden gibts nicht mehr und der neue Mieter will nicht herausgeben. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung explodiert der Tank, die Parteien geben Erledigungserklärungen ab und stellen wechselseitige Kostenanträge.
Bestanden haben werd ich wohl … knock on wood
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Sunday, 2 July, 2006
3 Monate voller Bibliothekstage sind vorbei, morgen wird ernst gemacht.
Mein Mixtape für’s Examen:
Band - Song - Album
Donots - Outshine the world - Better days not included
The Freeze - Sacrifice Not Suicide - Double Dosed
Goldfinger - Nothing To Prove - Goldfinger
Face to Face - A-OK - Big Choice
Kick Joneses - Honk if You Think I’m Stupid - Tales of Discontent
L.E.S. Stitches - Stuck in a phase - Snapped
Stiff Little Fingers - Law and Order - Inflammable Material
Lt. Mosh - Adorno Hätte Die Bullen Gerufen - Bestandsaufnahme
Ramones - Strength To Endure - Mondo Bizarro
Dropkick Murphys - Fightstarter Karaoke - Do or Die
Bonustrack:
Youth Of Today - Free at Last - Break Down The Walls
Go! Go! Go!
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Thursday, 18 May, 2006
Ich frage mich, ob das hier ein Grund zur Mietminderung ist:
Hofgartenkonzerte gestartet
Ab sofort geht es sonntags im Düsseldorfer Hofgarten wieder musikalisch zu. Über den ganzen Sommer verteilt finden 16 Konzerte im Musikpavillon nahe der Reitallee statt. Auf dem Programm stehen unter anderem die Swinging Fanfares, der Shanty Chor oder die Peter Weisheit Showband. Nächster Termin ist der 21. Mai. Für Stimmung sorgt dann die Bigband des Blasorchesters Marialinden unter der Leitung von Manfred Austen.
Weitere Termine : Swinging Fanfares (28. Mai), Bergmannskapelle Rhein-Preußen e.V. (4. Juni), Bundesbahnorchester Wuppertal (11. Juni), Jugendblasorchester der Clara-Schumann-Musikschule (18. Juni), Mielenforster Musikanten (25. Juni). Das letzte Konzert findet am 24. September statt. Die Konzerte beginnen um 11 Uhr und dauern rund eine Stunde.
Eins schlimmer, als das andere, alles sehr früh morgen (11 Uhr am Sonntag ist früh!) und alles gegenüber von unserem Schlafzimmerfenster.
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Thursday, 20 April, 2006
Gerade hab ich eine E-Mail bekommen, Namen hab ich mal gekürzt:
Hallo!
D. von S. hier. Habe heute Euren Newsletter bekommen. Vielen Dank
dafür!
Wollte fragen, ob ihr evtl. Lust habt Newsletteradresse 1 zu 1 zu tauschen?
Wir haben knapp 15.000 Stück!
Freue mich auf Euer Feedback!
D. & S.
Meine Antwort darauf:
Hallo D.,
das ist ein nettes Angebot, verstösst aber leider gegen die
Datenschutzgrundsätze. Wir fühlen uns unseren Abonennten gegenüber
verpflichtet ihre Adresse nicht rauszugeben, damit sie auch keine
E-Mails bekommen, deren Empfang sie vorher nicht explizit zugestimmt haben.
Deshalb müssen wir dein Angebot leider ablehnen.
Schön das Dir der Newsletter gefallen hat, hoffentlich gefällt Dir
unsere Musik auch!
Viele Grüße und noch viel Erfolg
Christopher
Daraufhin habe ich eine recht erstaunliche Antwort bekommen:
Datenschutz? Heavy Metal!
S.
Den Hinweis auf § 43 BDSG hab ich mir mal erspart … hoffe aber persönlich, das jemand den Jungs mal ordentlich auf die Finger klopft.
Spam bleibt Spam, egal ob Heavy Metal oder nicht.
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Friday, 17 February, 2006
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Monday, 6 February, 2006
Betr.: Das Ende einer Gewinnstrecke
Gerade kam die Absage von Google.
Thank you for your interest in Google and your application for the Legal
Counsel position based in Hamburg.
Das bedeutet dreierlei:
1) Meine ununterbrochene Siegeserie bei Bewerbungen findet ein jähes und auch etwas unerwartetes Ende.
2) Google braucht 3 Monate um eine Bewerbung abzulehnen.
3) Google weiss nach einem dreimonatigen Prozess immer noch nicht worauf man sich eigentlich genau beworben hat.
Ich hatte das innerlich schon lange abgeschrieben. Spätestens als mir bei meinem zweiten Anruf gesagt wurde, die Bewerbung sei “irgendwo auf diesem Schreibtisch” war ich doch etwas enttäuscht vom Suchmanagement, ausgerechnet von Google.
Tja, wenn jetzt auch noch meine andere Bewerbung, deren Beantwortung ich diese Woche erwarte, auch noch in die Binsen geht bin ich angeschmiert.
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Tuesday, 24 January, 2006

Ich sag tschö’ den Kollegen! Freitag geht’s nach Berlin.
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Thursday, 5 January, 2006
Habe heute 222 Randnummern Lackmann gelesen in 8 Stunden. Und so ziemlich alles behalten. Jetzt Müdigkeit.
Vor etwas über 2 Jahren hat mich so eine Lottofirma namens “Glücksmillion” angerufen und hat mir versucht was aufzuschwatzen. Ich habe damals “Glücksmillionen” verstanden und darüber hier geschrieben. Heute berichtet Spiegel Online das selbige Firma unter die Betrüger gegangen sei und einfach im großen Stil Geld von Konten einzieht. Deshalb suchen die Leute danach bei Google und wer steht , wenn man den Firmennamen im -falschen- Plural eingibt, unter den ersten 3? Richtig, ich.
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Monday, 26 December, 2005
Aus den Mitteilungen des Rechtsanwalts-Versorgungswerks Düsseldorf:
In den letzten 12 Monaten sind 40 Mitglieder vor Eintritt in die Altersrente verstorben mit einem Durchschnittsalter von 48 Jahren. Nach Eintritt in die Altersrente sind 11 Mitglieder verstorben mit einem Durchschnittsalter von 67 Jahren.
via lawblog.de
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Thursday, 15 December, 2005

Heute war ich zu einer Verhandlung in Steinfurt. 9:55 war sie angesetzt, um nicht zu knapp da zu sein, hab ich hier um kurz nach 6 die Tram genommen, dann den ICE nach Münster und von dort die RB nach Steinfurt. Dort dann ein paar Verhandlungen zugesehen, meine großen 5 Minuten gehabt und zurück zum nahen Bahnhof gelaufen. Festgestellt das die nächste Bahn nach Münster (eine Bahn von zweien, die in Steinfurt während der Rushhour fahren) erst in einer Stunde kommt und daraufhin erstmal frühstücken gegangen. Ganz exzellente Brötchen in einem Café gegessen. Das Café war ca. 15 Minuten weit entfernt, da es in Steinfurt anscheinend absolut Nichts gibt. Wikipedia verrät mit dazu, das Steinfurt aus den, im Zuge einer Gebietsreform zusammengeschlossenen, Ortschaften Borghorst (resistance is futile, we are horst!) und Burgsteinfurt (da steppt der Amtsgerichtsbär) besteht und Burgsteinfurt riesige 14.000 Einwohner hat. Gähn. Übrigens hat das Amtsgericht flughafenmäßige Sicherheitskontrollen, inklusive Durchleutung der Besucher, für seine 6 (oder so) Gerichtssäle. Die Rückfahrt gestaltete sich daraufhin jedenfalls bahntypisch: Baum auf der Strecke, der IC nach Münster deshalb 15 Minuten Verspätung, ICE in Dortmund darum verpasst und im stinkingen Regionalexpress die Schönheiten des Ruhrgebiets entlang der Gleise auf dem Weg nach Düsseldorf bewundert. Kurz in der Kanzlei vorbei und um 15:00 Uhr war ich auch schon wieder zu Hause.
Das da oben ist übrigens einer der zwei Bahnsteige von Steinfurt-Burgsteinfurt. Der Witz dazu macht sich praktisch von selbst.
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Wednesday, 10 August, 2005
Gerade zurück von der 2. Verwaltungsklausur. War müde und lustlos. Eine Stunde vor Schluß abgegeben, nichtmals korrekturgelesen … Mithin jetzt etwas schlechtes Gewissen. Aber angeblich wars ja auch ne 3 Stunden/8 Seiten Klausur. Dann können 4 Stunden/6 Seiten ja nicht total daneben sein :p
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